Hund und Recht

3 Jahre Gefängnis für Hundetod im Auto

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

 

Auch in diesem Jahr werden wieder unendlich viele Hunde den qualvollen Tod in überhitzten geparkten Autos erleiden müssen. Auch wenn Sie Ihren Hund unbewusst in diese Gefahr bringen und meinen, "die paar Minuten werden schon nicht so schlimm sein", gilt auch in diesem Fall der Rechtsgrundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"! Daher möchte ich Ihnen einen Überblick über die Folgen dieser Gedankenlosigkeit geben:

 

In § 8 der Tierschutzhundeverordnung steht ausdrücklich geschrieben, dass man "für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen hat, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt". In diesem Zusammenhang weisen die Bundestierärztekammer und die Tierärzte regelmäßig daraufhin, dass in einem Pkw schnell Temperaturen von bis zu 70 ° C entstehen und ein Schälchen Wasser und ein Fenster, das einen Spalt breit geöffnetes ist, keinesfalls ausreichen um den Hund vor dem Hitzetod zu bewahren.

 

Gefängnisstrafe wegen Tierquälerei

 

Die Strafe für die Tötung eines Hundes durch dieses Verhalten findet sich im Tier-schutzgesetz: bis zu drei Jahre Gefängnis oder bis zu 25.000,00 € Geldstrafe. Des Weiteren können die Behörden ein lebenslanges Tierhaltungs-verbot aussprechen. Die Gerichte entscheiden, je nach Umständen des Einzelfalles, sehr unterschiedlich. Bemerkenswert ist das Urteil des Amtsgerichts Neustadt aus dem Jahre 2007, das einen nicht vorbestraften (!)Tierhalter zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt und ihm ein lebenslanges Tierhaltungsverbot auferlegt hat.

 

In den Fällen, in denen der Hund glücklicherweise überlebt, wird der Besitzer in der Regel zu einer hohen Geldbuße verurteilt. Getreu dem oben genannten Rechtsgrundsatz, lassen die Gerichte die oft vorgebrachte Entschuldigung der Besitzer, sie hätten das nicht gewollt, nicht gelten.

 

Immense Kosten für schuldige Hundebesitzer

 

Neben einer Geldbuße kommen auch die Kosten für das Gerichts- und/oder das Verwaltungsverfahren auf den Hundebesitzer zu. Haben aufmerksame Passanten die Polizei gerufen, die das Tier aus dem verschlossen Auto retten konnte, muss der Besitzer natürlich auch für diesen Einsatz aufkommen. Die Personal, Sach- und Anfahrtskosten können schnell einige Hundert Euro betragen. Eine Hundehalterin, die diese Kosten partout nicht übernehmen wollte, klagte zwar dagegen, wurde jedoch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Übernahme der gesamten Kosten verurteilt (Az 12 A 10619/05).

 

Sollten Sie demnächst in die Situation kommen und einen Hund in einem geschlossenen Auto leiden sehen, notieren Sie sich alle wichtigen Daten (Datum, Ort, Uhrzeit, Pkw-Marke, Farbe, Kennzeichen, evtl. Zeugen) und rufen Sie die Polizei. Erstatten Sie zur Sicherheit auch Strafanzeige wegen Tierquälerei.

 

Sollte die Situation so eilig sein, dass nicht länger auf das Eintreffen der Polizei
gewartet werden kann, darf man den Hund selbst befreien. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten. Man beschädigt schließlich vorsätzlich fremdes Eigentum!

 

Das heißt konkret, am besten schlägt man vorsichtig eine der hinteren Seiten-scheiben ein, da Front- und Heckscheibe aus Sicherheitsglas sind und der Ersatz dieser Scheiben erheblich teurer ist. Sollte der Pkw-Fahrer tatsächlich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten und das wird er in vielen Fällen tun - ist man durch die Notlage entschuldigt. Da Sie diese Notlage aber beweisen müssen, sollten auf jeden Fall so viele Zeugen wie möglich dabei sein, zur Not fremde Passanten. Vergessen Sie allerdings nicht, sich deren Namen und Anschrift zu notieren. (af)

 

Bis bald, Ihre Ann-Kathrin Fries

 

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