In der Altstadt und der Äußeren Neustadt besteht an folgenden Orten die Leinenpflicht:
Ortsamt Neustadt: | Ortsamt Altstadt: |
Rudolf-Leonhard-Straße Buchenstraße Hechtstraße, Hansastraße Eisenbahnstraße Uferstraße, außerhalb der Elbwiese Brockhausstraße Wilhelminenstraße Fischhausstraße Heideblick Am Jägerpark Radeberger Straße Gebiet der Marien- und Albertbrücke | Könneritzstraße Ammonstraße Hauptbahnhof Wiener Straße Gellert Straße Lennéstraße Güntzstraße Sachsenallee Terrassenufer bis Marienbrücke Gebiet der Marienbrücke und Albertbrücke |
Durch den Hundehalter bzw. -führer sind Hunde von öffentlich zugänglichen Kinderspiel- und Sportplätzen und öffentlichen Brunnen fernzuhalten.
In der Landeshauptstadt Dresden besteht bei Menschenansammlungen und in den aufgeführten Gebieten ein lokal begrenzter Leinenzwang für Hunde. Der Leinenzwang gilt nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, für Dienst- und Blindenführhunde.
Unabhängig vom lokalen Leinenzwang hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen. Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein, und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.
Für American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier gilt generell im ganzen Stadtgebiet Anlein- und Maulkorbpflicht.
In den Ortsämtern Neustadt und Prohlis befinden sich acht von der Stadt betreute Beutelspender (Hundetoiletten). An ausgewählten Stellen wurden durch Wohnungsbaugenossenschaften über 100 zusätzliche Beutelspender eingerichtet. Augrund mangelnder Akzeptanz bei den Hundebesitzern und Vandalismusschäden wurde ein weiterer Ausbau des Systems gestoppt.
In der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden ist im §7 (2) festgelegt, dass abgelegter Hundekot unverzüglich vom Hundeführer zu entfernen und dazu ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen ist. Wird abgelegter Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, führt der Tierhalter bzw. -führer kein geeignetes Behältnis für die Tierkotentfernung mit sich oder zeigt er es auf Verlangen den Vollzugskräften nicht vor, können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Zuständige Behörde:
Landeshauptstadt Dresden
Geschäftsbereich Wirtschaft
Amt für Stadtgrün und Abfallwirtschaft
Amtsleiter Detlef Thiel
Postanschrift:
Postfach 12 00 20
01001 Dresden
Besucheranschrift:
Comeniusstraße 101
01309 Dresden
Erdgeschoss, Zimmer:3
Telefonnummer: 0351-4887100
Faxnummer: 0351-4887103
E-Mail Adresse: gruenflaechenamt(at)dresden.de


