______________ "GEGENKLAGE!"______________
Nein, natürlich sooltest du dies ersteinmal nicht tun!
FAKT IST JEDOCH,es gibt nach neuem, geändertem Mietgesetzt kein Verbot für die Haltung von Tieren - so auch Hunden und Katzen.
Voraussetzung ist: der Hund passt zur Wohnungsgröße (z.B. kein Bernhardiner in einer 1 ZKB) und belästigt (z.B. durch ständiges Bellen) keine Nachbarn.
Der Vermieter darf das "NICHT" verbieten - selbst entsprechende Klauseln im MV sind "UNWIRKSAM" !!!
Man sollte jedoch bedenken, dass es immer Ärger geben kann.
Ich würde den VM schriftlich darauf aufmerksam machen und ankündigen, dass Du ein Haustier (was auch immer) halten möchtest.
Allerdings kann der VM dann entsprechende Versicherungen (Tierhaftpflicht) verlangen und Du musst für alle etwaigen Schäden, die durch das Tier entstanden sind beheben bzw. dafür aufkommen.
Ein Tierhaltungsverbot würde in Deine Bedürfnisse und Deine freie Entfaltung eingreifen - aus diesem Grund wurden diese "Auflagen" aus Mietverträgen abgeschafft bzw. sind generell unabhängig davon wann der MV geschlossen wurde unwirksam.
Viele Vermieter wissen das - machens trotzdem - keine Sorge - unternehmen oder gar verlangen, dass das Tier wieder wegkommt kann er nicht !!!
Keine Sorge wegen einer Kündigung: DAS ist kein Kündigungsgrund - es würde von JEDEM Gericht abgeschmettert - da müsstest Du Dir schon viel mehr (z.B. Nichtzahlung der Miete, schwere Schäden in der Wohnung oder eben dauerhafte Belästigung durch das Tier) zu Schulden kommen lassen !!
Siehe auch:
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 340/06) hat entschieden, dass Mietervertragsregelungen, die die Tier- oder Haustierhaltung ausnahmslos verbieten, immer unwirksam sind. Es reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht aus, im Mietvertrag ausdrücklich eine Ausnahme für Ziervögel und Zierfische zuzulassen. Auch eine derartige Vertragsklausel benachteiligt den Mieter unangemessen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass Kleintiere immer erlaubt sind. Von Kleintieren sind in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache und keine Störungen Dritter, also Nachbarn zu erwarten. Die Haltung derartiger Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Neben Ziervögeln und Zierfischen gehören zu diesen Kleintieren Hamster, Schildkröten etc., also Tiere, die ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Kleintiere darf sich der Mieter immer anschaffen – egal, was im Mietvertrag steht. Der Vermieter kann derartige Kleintiere weder verbieten, noch hängt die Haltung von seiner Erlaubnis ab. Welche Konsequenzen das Urteil für Mieter hat, die eine Katze oder einen Hund halten wollen, bleibt abzuwarten. Zwar haben in der Vergangenheit einige Gerichte bereits geurteilt, dass Katzen oder kleine Hunde wie Kleintiere zu behandeln sind. Das bestätigte der Bundesgerichtshof aber nicht. Er ließ auch offen, ob die Haltung von größeren Tieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes muss die Zustimmung des Vermieters nicht nur eingeholt werden, wenn laut Mietvertrag die Hunde- oder Katzenhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig ist, sondern auch wenn der Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung enthält oder die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist.
Info von
>> Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund e. V.
Also....wende dich umgehend an den Mieterschutzbund!
>Suzanne<